was tun, bei einem Todesfall

Senioren informieren sich

Das Betreuungswerk hat einen „Leitfaden bei Todesfällen für Versorgungsempfänger und Rentner“ erstellt.
Den Leitfaden können Sie hier herunterladen.

Meldung eines Todesfalls:
Bitte rufen Sie den zuständigen Versorgungsservice bzw. Rentenservice an.
Die Telefonnummer ist auf der Bezügemitteilung bzw. Rentenmitteilung im oberen Teil angegeben.
Falls Sie diese nicht zur Hand haben, erhalten Sie hier die Kontaktadressen.

Kundencenter BAnst PT
für Versorgungsempfänger (Beamte)
Post AG, Postbank AG und Telekom AG

Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
Postfach 44 45
53244 Bonn

Kundentelefon 0711 8820 9966 Mo – Fr von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr
(auch Kranzbestellung)
Fax                      0711 1356 4439
E-Mail                 versorgung@banst-pt.de

Rentner (Angestellte und Arbeiter) Post AG und Postbank AG

Deutsche Post AG
NL Renten-Service
Abt. Betriebsrenten
Postfach 10 60 18
70049 Stuttgart

Kundentelefon 0711 54060-299 Mo – Fr von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr
(auch Kranzbestellung)
Fax                      0711 54060-494

Rentner (Angestellte und Arbeiter) Telekom

Deutsche Telekom Services Europe GmbH
HR-Kundenservice Team Rentner
Postfach 400163
50831 Köln
Kundentelefon 0800 330 7571 Mo – Fr von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Fax                      0391 5801 11241
E-Mail                Rentner.service@telekom.de

 

Checkliste: Was ist zu tun bei einem Sterbefall eines nahen Angehörigen

Im Leben der Generation 50+ sind Todesfälle von Angehörigen leider nicht selten. In den Tagen, Wochen und Monaten nach so einem Todesfall gibt es vieles, was erledigt oder geregelt werden muss. Diese „Checkliste“  soll helfen, möglichst wenig zu vergessen. Sie ist nach ungefähren Zeitabschnitten gegliedert.

Lassen Sie sich in dieser Zeit nichts aufschwätzen. Lassen Sie sich vor teuren Entscheidungen von Menschen beraten, denen Sie wirklich vertrauen können.

Überprüfen Sie alles, was Sie von Banken, Behörden, Arbeitgebern und Anderen geschickt bekommen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit! Obwohl immer wieder Menschen sterben, scheint es bei vielen dieser Einrichtungen, mit denen man dann zu tun hat, keine geordneten Abläufe oder Checklisten zu geben. Nur so sind wahrscheinlich die vielen fehlerhaften Angaben und Zahlen zu erklären, mit denen man es in dieser Zeit zu tun bekommt.

Benutzung dieser Liste

In der Liste sind viele Punkte aufgelistet, die möglicherweise anfallen können. Es sind mit Absicht sicherlich mehr Punkte genannt, als für Ihren jeweiligen Einzelfall zutreffen. Aber so enthält die Liste fast alle erdenklichen Fälle.

Gehen Sie die Liste durch und streichen Sie alles, was für diesen konkreten Todesfall nicht zutrifft. Alle zutreffenden Punkte können dann nach Erledigung abgehakt werden. Besonders wichtige Punkte kann man farblich oder z. B. mit einem Kringel markieren, der dann später abgehakt wird.

Am Todestag

  • Arzt informieren und vom Arzt bzw. Krankenhaus den Totenschein ausstellen lassen. Er enthält Todesursache und Todeszeitpunkt und ist für die Sterbeurkunde (vom Standesamt) notwendig. Bei Selbsttötung oder ungeklärtem Unfalltod muss die Polizei informiert werden (übernimmt meist der Arzt).
  •  Die engsten Angehörigen informieren und weitere Schritte besprechen/notieren.
  •  Die wichtigsten Unterlagen des/der Verstorbenen suchen: Personalausweis, Geburtsurkunde; bei Verheirateten die Heiratsurkunde, bzw. das Familienstammbuch und Urkunden zu Lebensversicherung(en) und Sterbegeldversicherung.
  •  Verfügungen und Verträge des/der Verstorbenen für seinen/Ihren Todesfall suchen: Testament, Verfügung über die Art der Beisetzung und Trauerfeier, Vorsorgevertrag mit Beerdigungsinstitut.
  •  Pfarrer informieren, falls eine Aussegnung gewünscht wird.
  •  Bestattungsinstitut auswählen und engagieren. Gesprächstermin vereinbaren.
  •  Gespräch(e) mit dem Mitarbeiter des Bestattungsinstituts; dazu am besten einen guten und bedachten Freund/Freundin oder Angehörigen mit dabei haben, der dann das Wichtigste notiert und darauf achtet, dass die Kosten im Rahmen bleiben bzw. dass nichts unnötig Teures für die Bestattung vereinbart wird.
  •  Termin für Beerdigung bzw. Trauerfeier vereinbaren
  •  Art der Beerdigung und Ablauf/Gestaltung der Beerdigung/Trauerfeier besprechen. Achten Sie auf mögliche Verfügungen des Verstorbenen (z. B. zur Art der Bestattung).
  •  Sarg bzw. Urne auswählen (dabei nach den Preisen fragen!).
  •  Besprechen, ob eine Anzeige in die Zeitung soll und welchen Inhalt sie haben soll. Wollen Sie z. B. wirklich den Beerdigungszeitpunkt veröffentlichen? Jeder Zeitungsleser weiß dann, wann niemand bei Ihnen zu Hause ist.
  •  Wenn keine oder nur wenig Blumen gewünscht werden, klären, an welche Organisation ggf. Spenden gegeben werden sollen. Bankverbindung der Organisation ermitteln.
    Wenn Geld knapp ist, bitten Sie ruhig um Geld für die Beerdigung an Stelle von zu vielen Blumen oder Kränzen.
  •  Besprechen, wie die Traueranzeigen aussehen sollen, die verschickt werden und wie viele davon gebraucht werden.
  •  Beantragung der Auszahlung von Lebensversicherung(en) oder Sterbegeldversicherung, falls vorhanden.
    Je nach Vertrag muss die Lebensversicherung innerhalb von 24 bis 72 Stunden über den Todesfall informiert werden, um keine Probleme mit der Auszahlung des Geldes zu bekommen.
  •  Mit dem eigenen Arbeitgeber klären, ob und wie viel Sonderurlaub man als Angehöriger in diesem Fall bekommt; Sonderurlaub für die Beerdigung beantragen; wenn nötig zusätzliche Urlaubstage beantragen.
  •  Falls der Todesfall im Krankenhaus stattfand, den Inhalt des Nachtschränkchens und des Kleiderschranks mitnehmen, ggf. Schmuck aushändigen lassen.
  • Wenn der Verstorbene allein stehend war:
  • Warmwasserbereiter (Boiler) und in der Wohnung ausschalten oder bei Frostgefahr auf Frostschutz (Schneeflockensymbol) bzw. Stufe 1 stellen.
  •  Haustiere (Hund, Katze, Fische, Vogel, …) versorgen und in andere Hände geben.
  •  Falls Sie Sorge haben, dass Unbefugte Schlüssel zur Wohnung des Verstorbenen besitzen und sich dort ohne Erlaubnis betätigen könnten: Wechseln Sie das Türschloss aus.
  • Am Folgetag
  • Mit dem Pfarrer Termine für Beerdigungs(vor)gespräch und Beerdigung vereinbaren.
  •  Sterbefall beim Standesamt melden. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Einzugsgebiet der Todesfall eintrat.
    Vorzulegen sind: Personalausweis des/der Verstorbenen, Totenschein sowie bei Ledigen die Geburtsurkunde; bei Verheirateten die Heiratsurkunde, bzw. das Familienstammbuch.
    Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde und Kopien von ihr aus. Für die Rentenversicherung(en) und Pensionskassen (Betriebsrente oder Zusatzversicherung) gibt es spezielle Exemplare der Sterbeurkunde.
  •  Falls eine Sterbegeldversicherung vorhanden ist, die Auszahlung beantragen.
  •  Umschläge für die Traueranzeigen beschriften, Briefmarken kaufen, Anzeigen kuvertieren und versenden.
  •  Überlegen, wer zur Beerdigung eingeladen wird, ob es danach noch einen Kaffee oder ein Essen gibt, und wer am Essen teilnehmen soll. Gaststätte/Restaurant dafür aussuchen und Tisch/Raum reservieren. Ggf. Skizze für den Weg vom Friedhof zum Restaurant anfertigen und kopieren.
  • Überlegen, wer während der Beerdigung auf die Wohnung acht gibt, oder wer falls nötig Kinder und Haustiere betreut.
  • Wenn der Verstorbene allein stehend war:
  • Elektrogeräte ausschalten und Stecker ziehen, damit sie keinen (Standby-) Strom verbrauchen.
  •  Kühlschrank und Spülmaschine leeren, ausschalten und offen(!) stehen lassen. Stecker von Wasserkocher, Mikrowelle, Fernseher usw. aus der Steckdose ziehen. Wasserhähne für Waschmaschine und Spülmaschine schließen.
  •  Verdorbene oder abgelaufene Lebensmittel entsorgen, verderbliche Lebensmittel einer baldigen Verwendung zuführen.
    Nachsehen, wo außerdem noch ungekühlte Lebensmittel oder Abfälle gelagert sein könnten.
  •  Filter aus der Kaffeemaschine und Reste aus der Espressomaschine nehmen, Müll aus dem Haus bringen.
  •  Feuchte Wäsche zum Trocknen aufhängen, schmutzige Wäsche waschen oder entsorgen.
  •  In einer beheizten Wohnung die Temperatur herunter regeln, aber ausreichend lüften, damit kein Schimmel entstehen kann.
  •  Pflanzen versorgen und in andere Hände geben.
  •  Im Winter prüfen, dass Heizkörper und Warmwasserbereiter (Boiler) so viel Wärme liefern, dass sie nicht einfrieren können. Dieser Aufwand an Energie ist viel billiger als eine spätere Reparatur von Schäden.
  •  Haupthahn für Wasser zudrehen.
  •  Terminkalender des Verstorbenen durchsehen, geplante Termine absagen (Arzt, Zahnarzt, Krankengymnastik, geplante Reise, Kur, Friseur, Vereinssitzungen usw.).

Generell gilt:

  • Sammeln Sie alle mit dem Sterbefall zusammenhängenden Unterlagen, Rechnungen und Quittungen möglichst vollständig und übersichtlich sortiert! Vieles davon wird später noch gebraucht. Es ist sinnvoll, dafür einen neuen Ordner anzulegen.
  •  Lassen Sie sich im Gewirr des Augenblicks nichts aufschwätzen. Holen Sie in Zweifelsfällen eine Person Ihres Vertrauens hinzu.
    Was Ihnen einfällt, notieren, nur bei den wirklich ganz eiligen Sachen ein „A“ davor schreiben und diese Punkte dann zuerst erledigen.
  •  Lassen Sie sich von Niemandem unter Druck setzen! Entspannen Sie sich so gut es in dieser Situation noch geht:
  •  Für den Verstorbenen ist gar nichts mehr eilig.
  •  Für die Hinterbliebenen ist nur sehr Weniges (z. B. die Meldung an die Lebensversicherung des Verstorbenen) eilig.
  •  Sie müssen in dieser Situation keinen „guten Eindruck“ machen.
    Sie dürfen trauern.
  • In den ersten drei Tagen
  • Beerdigungsgespräch mit dem Pfarrer: Einzelheiten für die Beerdigung vereinbaren, eventuell Bibelvers und Lieder festlegen. Klären, was in der Ansprache über den Toten gesagt werden sollte und auch was nicht gesagt werden soll.
  •  Arbeitgeber des Verstorbenen informieren. Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten bestehen eventuell Rentenansprüche gegenüber der betrieblichen Unfallversicherung oder der Berufsgenossenschaft.
    Falls es beim Arbeitgeber üblich ist, dass er Beileidsbekundungen in der Tages- oder Firmenzeitung veröffentlicht, ihm sagen, ob man damit einverstanden ist, oder es ihm (z. B. aus Datenschutzgründen) verbieten.
  •  Beantragung des Übergangsgelds für die Witwenrente, falls ein Anspruch besteht. Nicht nur Frauen haben einen Anspruch auf Witwenrente; es gibt auch umgekehrt einen Anspruch auf Witwerrente.
    Wenn der verstorbene Partner selbst Rentner war, wird er gleichzeitig bei der entsprechenden Rentenversicherung abgemeldet.
  •  Ggf. Beantragung der Auszahlung einer Unfallversicherung, falls der Todesfall durch einen Unfall verursacht wurde und eine solche Versicherung bestand.
  •  Wenn der Verstorbene arbeitslos oder Hartz IV Empfänger war, muss die entsprechende Behörde informiert werden. Überzahlte Beträge müssen zurückgezahlt werden. Geben Sie dieses Geld also nicht aus(!), sondern legen Sie es vorübergehend auf einem Konto, z. B. als Tagesgeld an.
  •  Es sollte klar sein, wo die aktuellen Bank-Pin-Nummern, Transaktionsnummern und Computer-Passwörter zu finden sind.
    Es ist auch zu hoffen, dass der hinterbliebene Ehepartner oder ansonsten einer der Erben eine „Vollmacht über den Tod hinaus“ zumindest für das Girokonto hat. Auch damit ist es noch schwierig genug, wenn nach Meldung des Todesfalls bei der Bank keine online-Überweisungen, sondern nur noch Belege, bzw. persönlich abgegebene Überweisungen akzeptiert werden.
  •  Überprüfen Sie die Daueraufträge bei der Bank: Zweck, Betrag, nächster Ausführungstermin. Einige Daueraufträge müssen geändert werden, andere müssen gelöscht werden. Vor dem Löschen aber notieren, was an wen gezahlt wurde (Name, Konto, BLZ), und wann die jeweils letzte Zahlung erfolgte!
    Überprüfen Sie auch, was in den letzten Monaten vom Konto des Verstorbenen abgebucht wurde.
    Informieren Sie die Abbucher über den Todesfall, darüber, dass keine weiteren Abbuchungen akzeptiert werden, und dass weitere Zahlungen nur gegen Rechnung erfolgen.
  •  Vorsicht vor Betrügern und „Bauernfängern“: Keine unbekannten Personen in die Wohnung lassen! Nichts unterschreiben oder kaufen, was nicht wirklich nötig ist! Lernen Sie „Nein“ zu sagen.
    Keine zweifelhaften Rechnungen bezahlen, die nach Erscheinen der Todesanzeige eintreffen.
    Gegebenenfalls eine Vertragskopie verlangen und die dortige Unterschrift überprüfen.
  • Wenn der Verstorbene allein stehend war und zur Miete wohnte:
  • Klären, ob die Wohnung weiter benötigt wird, oder ob der Mietvertrag gekündigt werden soll. Wenn die Wohnung nicht weiter benötigt wird; klären, wann die Wohnung geräumt sein muss (dazu § 563, § 563a und § 564 BGB).
    Auch nach einem Todesfall gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, d. h. die Kündigung muss spätestens zum 3. Tag eines Monats erfolgen, sonst kann erst im Folgemonat gekündigt werden, und das bedeutet für die Erben einen Monat länger Miete zahlen.
    Der Umfang einer eventuellen Renovierung muss mit dem Vermieter abgesprochen werden, und die Arbeiten müssen durchgeführt werden.
    Man sollte mit dem Vermieter verhandeln, ob man wegen des Härtefalles „Tod“ möglicherweise bereits früher, als die gesetzliche Kündigungsfrist es vorsieht, aus dem Mietvertrag kommen kann, da er ja den Vorteil hat, diese Wohnung nach einer raschen Renovierung bereits früher auf dem Wohnungsmarkt zu einer höheren Miete anbieten zu können.

In der ersten Woche

Wenn der Verstorbene allein stehend war:

  • Kühltruhe/Gefrierschrank leeren, ausschalten, abtauen, trocken wischen und offen(!) stehen lassen; ebenso Mikrowelle und Backofen.
  •  Wenn der/die Verstorbene im Heim untergebracht war: Heimplatz kündigen; klären, wann das Zimmer geräumt sein muss und für wie viele Tage noch welche Arten von Leistungen zu zahlen sind.
  •  An den Briefkasten einen Aufkleber „Bitte keine Werbung und keine Anzeigenzeitschriften“ kleben; Nachsendeantrag (zum Erben oder an eine geeignete Person) für Briefe und Post einrichten.
  •  Ausgeliehene Bücher zur Bücherei und Videos/DVDs zur Videothek bringen, damit keine unnötigen Strafgebühren fällig werden.
  •  Gebuchte Urlaubsreise des Verstorbenen stornieren oder auf eine andere Person umbuchen. Bei Stornierung rasch klären, wie viel von einer eventuell schon geleisteten Anzahlung zurückgezahlt wird.
  •  Klären, ob der Verstorbene noch Bestellungen ausgeführt hat, oder ob etwas für ihn bestellt wurde: Waren in Versandhäusern, medizinische Hilfsmittel (Brille, Hörgerät, …) usw.
    Manche Waren müssen bzw. können zurückgeschickt werden, andere Bestellungen können vielleicht storniert werden. Auch hier sollte geklärt werden, ob der Preis reduziert werden kann. Bei einer noch nicht fertigen Brille muss dann z. B. nur das bestellte Glas gezahlt werden und nicht noch das Gestell und das Einarbeiten der Gläser.
  •  Verstorbene Rentenempfänger bei Rentenstelle(n) und Pensionskassen (Betriebsrente/Zusatzversicherung/Kriegsbeschädigtenrente/Hinterbliebenenrente) abmelden.
  •  Jüngere Verstorbene bei Familienkasse (Kindergeld), BAföG-Amt, Schule, Universität, Stipendiengeber usw. abmelden. Ggf. sind auch Senioren bei einer Universität oder einer anderen Bildungseinrichtung (z. B. Fernkurs) eingeschrieben.
  •  Verstorbenen mit Behinderung oder Kriegs- bzw. Zivildienstschaden beim Versorgungsamt abmelden, dabei Behindertenausweis zurücksenden; vorher aber beide(!) Seiten des Behindertenausweises kopieren!
    Die Prozente aus dem Behindertenausweises werden in der Regel noch bei der Einkommensteuer- Erklärung benötigt.
    Falls es für den Verstorbenen Kindergeld gab (bei Behinderten unbefristet möglich), die Familienkasse über das Ableben informieren.
  •  Wenn ein handschriftliches Testament vorhanden ist, muss es zum Amtsgericht (Nachlassstelle/Nachlassgericht) gebracht werden. Falls Immobilienbesitz oder Landwirtschaft vorhanden sind, Erbschein beantragen.
    Der teure Erbschein wird nicht benötigt, wenn keine Immobilien (und keine Landwirtschaft) vorhanden sind, und außerdem ein Testament vorhanden ist. Auch bei großen Geldvermögen reicht den Banken  dann eine Kopie des vom Amtsgericht eröffneten Testaments, und die Kosten für den Erbschein bleiben erspart. Manche Bankmitarbeiter wissen das nicht; bleiben Sie hartnäckig.
    Auch bei Immobilienbesitz wird ein Erbschein dann nicht benötigt, wenn es ein notarielles Testament gibt.
    Die Testamentseröffnung ist in Deutschland in der Regel ein Verwaltungsvorgang, der ohne Anwesenheit von Erben oder Notar stattfindet. Die Erben erhalten lediglich eine Kopie des Testaments mit entsprechendem Stempel. Unsere Vorstellungen zu diesem Thema sind durch Fernsehen und (meist ausländische) Filme geprägt.
  •  Die Mitarbeiter der Nachlassstelle informieren Sie gerne, wie das Ganze abläuft.
    Nach einem Todesfall wird sich das Nachlassgericht vermutlich auch selbst irgendwann bei Angehörigen melden. Das kann aber sehr lange dauern. Es ist sinnvoll, das Ganze zu beschleunigen, indem man sich selbst dort meldet.
  •  Wenn zu erwarten ist, dass es zum Streit unter den Erben kommen wird, dann nicht lange abwarten sondern rechtzeitig Unterstützung suchen (Anwalt, Trauerhelfer, Mediatoren).
  •  Überprüfen Sie alle Rechnungen, Gebührenbescheide usw., die Sie für den Verstorbenen erhalten und noch bezahlen müssen! Gelegentlich (meist unabsichtlich, selten absichtlich) kommen da die seltsamsten Sachen vor. Beispiele:
    – Krankengymnastik, die nach dem Todestag nicht mehr stattgefunden haben kann
    – das Altersheim berechnet noch nach dem Todestag Pflege- und Essenskosten
    – Krankenkassenbeiträge für die Zeit nach dem Tod
    – oder auf der Arztrechnung zur Leichenbeschau die Position (Ziffer 50 GOÄ) „Besuch einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung“.
    Solche Unstimmigkeiten lassen sich meist telefonisch klären, bei fehlender Einsicht der Rechnungsschreiber hilft meist ein kurzer (Einschreibe-) Brief.
    Falls es für die Steuererklärung(en) oder die Verteilung auf Erben wichtig ist, lassen Sie sich getrennte Rechnungen für die Zeit bis zum Todestag und für die Zeit danach ausstellen, und bezahlen Sie diese Beträge dann einzeln.
    Oft muss man für den Verstorbenen noch Geld von seinem Konto für seine Belange ausgeben. Führen Sie für die Ausgaben von seinem Girokonto und von seinem Bargeld je eine korrekte Liste!
  •  Wenn die Gäste bei der Beerdigung Geld für eine gemeinnützige Organisation dagelassen und nicht per Überweisung gespendet haben: Klären Sie, was damit geschehen soll, denn nur der Einzahler (und nicht z. B. die Erbengemeinschaft) kann die Spende von seiner Steuer absetzen.
    Möglichkeiten: Den Geber bitten, das Geld selbst zu überweisen oder das Geld unter den Erben aufteilen, damit jeder seinen Anteil selbst überweist.
  • In den ersten zwei Wochen
  • Wenn der Verstorbene allein stehend war:
  • Lebensmittelvorräte kontrollieren (Haltbarkeitsdatum/Zustand) und an Andere verteilen oder entsorgen.
  •  Kabelfernsehen, Rundfunkgebühr (früher GEZ), Telefon und Handy-Vertrag kündigen bzw. abmelden.
    Kopien der Kündigungsbriefe bzw. Abmeldungen aufbewahren und später prüfen, ob die Kündigung ‚funktioniert‘ hat.
  •  Bevor Sie den Internetzugang kündigen, sollten Sie überprüfen, wo und wie der verstorbene seine EMails bekommen hat. Wenn die E-Mail-Adresse (z. B. …@ t-online) mit dem Internetzugang verbunden ist, könnten sonst wichtige E-Mails nach der Kündigung nicht mehr erreichbar sein.
  •  Die Versorger für Gas, Strom, Wasser usw. informieren. Besonders im Winter aber Strom und Gas nicht abstellen lassen!
  •  Je nach Familiensituation der Angehörigen möglichst rasch eine Witwen-, Witwer- oder (Halb- Waisenrente) bei der Deutschen Rentenversicherung (früher BfA, LVA oder Knappschaft) beantragen.
    Wenn entsprechende Ansprüche bestehen, weitere Renten beantragen z. B.:
  • Renten aus Zusatzversicherungen (öffentlicher oder kirchlicher Dienst),
  •  Zahlung aus Pensionsfonds früherer Arbeitgeber (betriebliche Altersvorsorge),
  •  Riester-Rente, Rürup-Rente,
  •  Rente von der „Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“, falls der Verstorbene bei Bergbau, Bahn oder Seefahrt angestellt oder tätig war.
  •  Überprüfen Sie im Rentenbescheid gründlich, ob der Versicherungsverlauf des Verstorbenen wirklich vollständig ist, d. h. ob bei der jeweiligen Rentenversicherung wirklich alle Monate ab der Schulzeit (Schule, Wehrdienst, FSJ, Ausbildung, Arbeitslosigkeit, Jobs, Minijobs, Mutterschutz, Kindererziehungszeiten, …) lückenlos registriert sind. Jeder Monat mehr bedeutet mehr Rente! Überprüfen
    Sie auch, wenn die Meldungen zur Sozialversicherung vorhanden sind, ob das Gehalt zu jeden Zeitabschnitt richtig registriert wurde.
  •  Den Verstorbenen bei der Krankenkasse/Krankenversicherung abmelden und Krankenkassenkarte abgeben; vorher noch die Krankenversicherungsnummer und die Telefonnummer der Krankenkasse notieren.
    Klären Sie bei dieser Gelegenheit auch, ob die Krankenkassenbeiträge des Verstorbenen von Lohn oder
    Rente abgezogen wurden, oder ob sie von ihm direkt gezahlt wurden. Im zweiten Fall müssen eventuell
    noch Beiträge für den Todesmonat gezahlt werden, oder es kann (bei Überzahlung) eine Rückzahlung
    geben.
  •  Wenn Angehörige des Verstorbenen mit ihm „familienversichert“ waren, müssen sie sich jetzt sie ggf. selbst bei der Krankenkasse anmelden.
  •  Sammeln Sie die Belege des Verstorbenen von Zuzahlungen, Arzneimitteln, Krankentransport und Ähnlichem. Lassen Sie sich in seiner Apotheke die Liste der von ihm gekauften Arzneimittel ausdrucken falls die Käufe dort registriert wurden: Eine Gesamtliste für das Finanzamt und eine Liste nur mit den Zuzahlungen für die Krankenkasse.
  •  Diese Unterlagen werden zur Einkommensteuer-Erklärung (Außergewöhnliche Belastungen) für den Verstorbenen benötigt.
  •  Wenn die gezahlten Beträge außerdem die Zuzahlungsgrenze der Krankenkasse übersteigen (2% oder bei chronisch Kranken 1% der Einkünfte), kann man den überzahlten Betrag bei der Krankenkasse beantragen.
    Die Krankenkasse braucht dazu die Original-Belege. Gehen Sie dafür am besten persönlich zur Krankenkasse und lassen Sie sich die einbehaltenen Original-Belege dort kostenlos kopieren! Sie brauchen die Belege vermutlich noch für die Steuererklärung.
    Wir haben mehrfach Krankenkassenmitarbeiter erlebt, die behaupten, diese Quittungen würden für das Finanzamt nicht mehr gebraucht. Diese Aussage ist falsch, und Krankenkassenleute dürften sich dazu eigentlich nicht mal äußern. Also: Die Originalbelege nicht aus der Hand geben, ohne eine Kopie zu behalten! Das Finanzamt akzeptiert in diesem Fall auch Kopien.
    Falls Sie ein paar Wochen später weitere Quittungen finden, kann man sie auch noch bei der Krankenkasse einreichen. Auch sie werden entsprechend erstattet.
  •  Wenn der Verstorbene beihilfeberechtigt war (Beamte und deren Angehörige), kann zu einem Teil der Ausgaben vielleicht noch Beihilfe beantragt werden. Im Zweifelsfall ausprobieren! An die Beihilfestelle nur Kopien der Belege schicken.
  •  Wenn Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen wurden, den Tod des Versicherten an die Pflegeversicherung melden.
    Falls in der Zeit vor dem Tod des Versicherten Leistungen aus der Pflegeversicherung oder eine Erhöhung der Pflegestufe beantragt wurden: Behalten Sie den Vorgang im Auge! Die Pflegeversicherung muss für diese Zeiten (vom Tag des Antrags bis zum Todestag) eine Nachzahlung leisten. Es können noch einige hundert Euro fällig sein. Falls die Pflegeversicherung länger als nötig gezahlt hat, ist eine Rückzahlung fällig.
  •  Falls eine Haushaltshilfe (mit 400€-Job) angestellt war: Endabrechnung für die Haushaltshilfe anfertigen und überweisen oder gegen Quittung auszahlen. Danach die Endabrechnung für die Bundesknappschaft anfertigen und hinschicken.
  •  Falls der Verstorbene Leistungen von der Beihilfe bezogen hat, weil er Beamter, pensionierter Beamter oder Angehöriger eines verstorbenen Beamten war:
    Beamte (auch im Ruhestand) haben grundsätzlich einen Beihilfeanspruch für Krankheitskosten, die vor dem Tod entstanden sind oder für Kosten die durch den Tode (Sarg, Urne, Grabnutzungsrecht, …) des Beamten entstanden sind. Eventuell gibt es auch einen Anspruch auf Sterbegeld.
    Dies wird von Angehörigen leider oft vergessen oder nicht rechtzeitig bemerkt, oder sie kennen sich nicht mit den beamtenrechtlichen Vorschriften aus. Deshalb sollten sich die Hinterbliebenen innerhalb eines Monats über diese beiden Ansprüche informieren. Sie können z. B. mit der Kopie der Sterbeurkunde eine entsprechende kurze Anfrage an die zuständige Stelle schicken.
    Ansprechpartner ist hierbei der Dienstherr des Beamten, bzw. die Beihilfestelle bei pensionierten Beamten oder bei den Angehörigen eines verstorbenen Beamten.
  •  Eine generelle Aussage zu den zuständigen bzw. den eventuell zu erwartenden Beihilfe-Geldern kann man leider nicht machen, da es sehr unterschiedliche Regelungen in Kommunen, Ländern und beim Bund gibt.
  •  Ausgeliehene Sachen den Eigentümern zurückgeben, z. B.:
    – Rollstuhl, Pflegebett, Rollator an das Sanitätsgeschäft,
    – Bücher, Videocassetten, DVDs und Werkzeuge an ihre Eigentümer.
  •  Falls gegen Gebühren ausgeliehen wurde, klären, ob noch ein Restguthaben zurückgezahlt wird.
  •  Abonnements (Tageszeitung, Zeitschriften, Buchclub, Theater, …) und Mitgliedschaften (Gewerkschaft, ADAC, Vereine, sonstige Organisationen, …) des/der Verstorbenen kündigen oder (wenn sinnvoll) auf ein anderes Familienmitglied ummelden.
  •  Kündigungen schriftlich durchführen, dabei eine schriftliche Bestätigung der Kündigung fordern und der Firma ein Konto nennen, wohin sie ein ggf. vorhandenes Restguthaben überweisen soll.
  •  Wenn ein Safe oder Bankschließfach des Verstorbenen vorhanden ist: Zusammen mit einem Zeugen öffnen, Inhalt auflisten, Liste gemeinsam mit Datum unterschreiben, Kopie an den Zeugen geben.
    Schließfach leeren und kündigen oder auf neuen Besitzer umschreiben.
  •  Mit dem Arbeitgeber des Verstorbenen klären, ob noch Gelder an den Arbeitgeber zu zahlen sind (z. B. Essenskosten), ob der Verstorbene noch Gelder (z. B. Urlaubsgeld, Reisekosten) zu erhalten hat oder ob dem Arbeitgeber noch Schlüssel, Zeiterfassungschip usw. zurückgegeben werden müssen.
  •  BAföG: Wenn der Verstorbene noch ein BAföG-Darlehen zurückzahlen muss, erlischt die Darlehens(rest)schuld laut § 18 Abs. 5c BAföG mit seinem Tod. Das Bundesverwaltungsamt muss entsprechend informiert werden (Kopie der Sterbeurkunde).
    Wenn ein Elternteil oder Geschwister eines BAföG-Empfängers gestorben ist, muss das BAföG-Amt auch hierüber rasch informiert werden. Die BAföG-Zahlungen werden ab dem Sterbemonat bzw. dem Folgemonat neu festgelegt.
  • Innerhalb von vier Wochen
  • Fahrzeuge auf neuen Besitzer ummelden oder verkaufen.
    Bei einem Kfz erst mal die Versicherung ummelden. Dort auch fragen, welche Formulare (außer Kfz-Brief, Kfz-Schein und Versicherungsnachchweis) mit zur Zulassungsstele genommen werden müssen. Bei der Kfz-Versicherung können oftmals die Prozente übertragen werden. Wenn die bisherige Versicherung dazu unwillig ist, dann bei einer anderen Versicherung nachfragen.
    Bei Booten müssen auch die eingebaute Funkanlage, zugehörige Versicherungen, Registrierungen und Bescheinigungen, umgemeldet werden.
  •  Klären, ob und welche Waffen (vom Jagdgewehr bis zur kleinen Schreckschusspistole) vorhanden sind.
    Zusammen mit Munition, Waffenbesitzkarte(n) und Waffenschein sicher und verschlossen aufbewahren und innerhalb von 4 Wochen beim Landkreis melden (§ 20 WaffG). Später auf neuen Besitzer umschreiben lassen oder beim Landkreis abgeben.
    Entsprechendes gilt für pyrotechnische Seenotsignalmittel („Signalraketen“).
  •  Falls ein Verstorbener eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (Erwerb von Sprengmitteln, z. B. als Böllerschütze oder Schwarzpulverschütze) hatte, erlischt sie mit seinem Tod. Sprengmittel werden am besten bei der zuständigen Behörde abgeliefert.
  • Wenn der Verstorbene allein stehend war:
  • Versicherungen des/der Verstorbenen (z. B. Unfall, Haftpflicht, Hausrat, Rechtschutz, …) schriftlich kündigen, dabei eine schriftliche Bestätigung der Kündigung fordern und der Versicherung ein Konto nennen, wohin sie ein ggf. vorhandenes Restguthaben überweisen soll.
  • Wenn der Verstorbene verheiratet war oder bei Angehörigen wohnte:
  • Kabelfernsehen, Rundfunk- und Fernsehgebühren (vormals GEZ), Telefon und Internet auf Ehepartner oder Angehörige ummelden.
  •  Handy-Vertrag ummelden oder kündigen.
  •  Bezug von Gas, Strom, Wasser usw. ummelden.
  •  Versicherungen des/der Verstorbenen (Haftpflicht, Gebäude, Hausrat, Rechtschutz, …) auf überlebenden Ehepartner oder Kind umschreiben. Dabei nach günstigeren Möglichkeiten/Tarifen fragen. Oder planen, wann man die Versicherung kündigt.
  • Als überlebender Ehepartner muss man die eigene Steuerklasse für die Lohnsteuer nicht ändern lassen.Wenn dort allerdings eine 4 oder 5 steht und man angestellt ist, sollte man die eigene Lohnsteuerklasse beim Finanzamt in ‚3‘ ändern lassen. Man zahlt dann während des Restjahres weniger Steuern.
    Ein überlebender Ehepartner mit Steuerklasse 3 kann diese Steuerklasse im Todesjahr des Ehepartners und auch im Folgejahr behalten.
  • Ggf. Aufschrift auf Klingel und Briefkasten ändern.
  • Wenn der Verstorbene Aktien und andere im Kurs veränderliche Wertpapiere vererbt, lassen Sie sich von der Bank eine Aufstellung über den Wert am Todestag geben.
    Bestellen Sie dort auch gleich eine Liste über den Anschaffungszeitpunkt dieser Wertpapiere: Bei Anschaffung vor 2009 können sie inzwischen verkauft werden, ohne dass Abgeltungssteuer auf den Kursgewinn fällig wird. Bei späterer Anschaffung gibt es die einjährige Spekulationsfrist nicht mehr. Der Kursgewinn muss nun immer versteuert werden.
    Für die Berechnung des Kursgewinns gilt der Tag der Anschaffung, nicht des Erbfalls.
  •  Wenn Gold oder Edelmetalle (z. B. Krügerrand-Münzen oder Barren) vererbt werden, lassen Sie sich von der Bank den Kurs am Todestag schriftlich geben.
  •  Nachlassverzeichnis anfertigen:
    o Liste aller Konten (mit Stand am Todestag); hierzu können auch Konten im Internet, z. B. bei www.Paypal.de gehören
    o Liste des wertvollen Eigentums (neue technische Geräte, Kunstgegenstände, wertvolle Möbel, Sammlungen),
    o Listen der noch offenen Rechnungen (Geld, das der Verstorbene noch zahlen muss),
    o Liste der offenen Forderungen (Geld, das der Verstorbene zu bekommen hat)
    o Liste der Kosten für die Beerdigung.

o Auch das Bargeld muss gezählt werden; am besten alles in einem Portmonnaie oder einem anderen geeigneten Behältnis sammeln.Falls ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, ist die Anfertigung des Nachlassverzeichnisses seine Pflichtaufgabe.

o Es wird vom Nachlassgericht verlangt,
o die Erben brauchen es gemeinsam für eine möglichst streitfreie Verteilung des Erbes,
o und später hilft es bei der Aufstellung der Werte für die eventuell nötige Erbschaftsteuererklärung.

o Wenn sie beim Nachlassgericht ein Nachlassverzeichnis abgegeben: Machen Sie unbedingt eine Kopie davon! Sie vergessen sonst rasch, was jetzt angegeben wurde.
Der bekannte Wert des Nachlasses verändert sich mit der Zeit noch: Geld oder Wertgegenstände werden entdeckt, manche Wertsachen sind weniger wert als vermutet, es werden noch irgendwelche (Rest-) Zahlungen nötig usw. Es ist also gut, die verschiedenen (Wissens-) Stände ausgedruckt aufzubewahren und deutlich mit dem jeweiligen Datum zu versehen.

  • Kurzen Dank für Hilfe, Anteilnahme, Blumenspenden, Geldspenden usw. schreiben. Dazu kann z. B. ein hübsches Foto des Verstorbenen auf eine Karte geklebt werden: vorne Foto, hinten ein paar kurze Zeilen schreiben. Manche Empfänger werden so ein Foto gerne in ihr Fotoalbum übernehmen.
  •  Beim Steinmetz die Gestaltung von Grabstein und Grabeinfassung festlegen; dabei nach dem Preis fragen und ggf. verschiedene Angebote einholen!
  •  Die E-Mail-Adresse des Verstorbenen abmelden bzw. löschen. Vorher diejenigen informieren, die ihm am häufigsten E-Mails gesendet haben.
  •  Falls eine Homepage betrieben wurde, den www-Domainnamen auf einen anderen User umschreiben und auch die Providerkosten auf ihn übertragen. Wenn die Homepage nicht weiter betrieben wird, den Vertrag mit dem Provider kündigen; dabei darauf achten/festlegen, dass die www-Domain auch gelöscht wird.
  •  Falls der Verstorbene ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit betrieben hat, und es weiter betrieben wird, müssen seine Aufgaben umverteilt werden. Das Gewerbe muss umgemeldet werden.
    Wenn das Gewerbe bzw. die freiberufliche Tätigkeit aufgegeben wird, müssen Kunden und Lieferanten und soweit nötig das Finanzamt informiert werden. Das Gewerbe muss abgemeldet werden.
    Am Ende von Umsatzssteuervorauszahlungszeiträumen und vom Geschäftsjahr müssen in jedem Fall die üblichen Abschlüsse und Steuererklärungen pünktlich erstellt werden.
    Der Gewinn bis zum Todestag muss ermittelt werden. Später angefallener Gewinn muss von den Erben oder Nachfolgern versteuert werden.
  •  Vielleicht hatte der Verstorbene auch Rechte an Erfindungen bzw. Patenten oder Einnahmen daraus.
    Einkünfte als Autor von Büchern wären ebenfalls möglich. Auch solche Rechte und die Einkünfte daraus werden in der Regel vererbt.
  •  Möglicherweise haben Sie nun geerbt, und Sie wollen jetzt das Geld anlegen. Lassen Sie sich Zeit mit Entscheidungen über die künftige Anlage des Geldes. Nutzen Sie nicht das erstbeste Angebot eines Beraters, sondern fragen Sie bei verschiedenen Banken nach! Sie lernen dabei kostenlos.
    Natürlich sollte man das Geld in dieser Zeit nicht nutzlos auf einem Girokonto oder Sparbuch herumliegen lassen.
  • Innerhalb von zwei Monaten
  • Wenn das Nachlassgericht das abgegebene oder hinterlegte Testament nach mehr als 8 Wochen noch nicht eröffnet hat, dort zunächst freundlich aber deutlich nachhaken.
  •  Wenn ein vom Nachlassgericht eröffnetes Testament (oder ansonsten ein Erbschein) vorhanden ist, die Bank offiziell über den Todesfall informieren. Vorher denjenigen finden, der bei der Bank wirklich weiß, was in solchen Fällen geschehen muss und sich informieren.
    Wenn ein eröffnetes Testament vorliegt, hat das für die Bank zu genügen. Wenn sie den Erbschein trotzdem will, muss sie ihn laut Urteil BGH XI ZR 311/04 bezahlen Im September 2013 gab es sogar das BGH-Urteil das den Erbschein für Banken als unnötig einstuft.
  •  Gemäß eröffnetem Testament das Geld auf die Erben übertragen, am einfachsten und klarsten per Überweisung. Wenn Geld bar oder Besitz (z. B. Schmuck oder Wertgegenstände) direkt weitergegeben wird, dies nur gegen Quittung tun!
  •  Bei Bausparverträgen existiert nach Todesfall ein Sonderkündigungsrecht. Bausparverträge können von den Erben ohne Verlust von Prämien gekündigt werden. Auch eine Übertragung auf einen Erben (ohne Kündigung) dürfte möglich sein.
  •  Wenn Anteile von Genossenschaften (z. B. Volks- und Raiffeisenbanken) vorhanden sind, muss geklärt werden, was die Satzung der Genossenschaft für diesen Fall vorsieht. Wenn diese Beteiligung nicht fortgesetzt werden soll, muss sie (möglichst vor Jahresende) gekündigt werden. Die Auszahlung kann aber erst im Folgejahr erfolgen (ca. März bis Mai).
  •  Die Banken, Bausparkassen usw. des Verstorbenen senden nach Bekanntwerden eines Todesfalls bei Guthaben ab 5.000 € eine Meldung an das Finanzamt (gemäß § 33 ErbStG in Verbindung mit dem § 5 ErbStDV). Sie enthält die Höhe des Guthabens und der bis zum Todestag angefallenen Zinsen.
    Achten Sie darauf, dass Sie von solchen Meldungen Kopien oder eine vergleichbare Bescheinigung bekommen! Diese Unterlagen werden zur Einkommensteuer-Erklärung für den Verstorbenen benötigt.
    Kontrollieren Sie diese Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit! Wir haben bei solchen Unterlagen grobe Fehler erlebt.
  • Bei einem verstorbenen Rentner nachprüfen, ob Renten und Pensionen auch wirklich noch komplett für
    den Monat, in dem der Todestag liegt, bezahlt wurden. Dies ist bei den meisten Renten und auch bei
    Pensionen im öffentlichen Dienst üblich.
    Bei Firmenpensionen kann es anders geregelt sein, z. B. Pension nur anteilig bis zum Todestag.
    Was von Rentenversicherungen oder Pensionskassen überzahlt wird, nicht ausgeben. Es muss zurückbezahlt werden.Bei Verstorbenen mit Pflegestufe nachprüfen, ob die Pflegeversicherung wirklich noch für den Monat, in dem der Todestag liegt, bzw. anteilig bis zum Todestag gezahlt hat. Was überzahlt wurde, muss zurückgezahlt werden. Falls die Pflegeversicherung länger als nötig gezahlt hat, ist eine Rückzahlung fällig.
    Falls eine häusliche Pflege stattgefunden hat, prüfen, ob die Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson korrekt von der Pflegeversicherung eingezahlt wurden.
  •  Wenn nötig eine Gärtnerei mit der künftigen Grabpflege beauftragen; zunächst (zum Test) nur befristet für 6 oder 12 Monate. Prüfen Sie vor dem Unterschreiben des Vertrags, ob diese Befristung wirklich drin steht.
  •  Für einzelne wertvolle Nachlassstücke (Bilder, Schmuck, Möbel, Sammlungen usw.) muss, wenn nichts im Testament festgelegt ist, eventuell überlegt werden, wer sie bekommt bzw. weiterpflegt oder im Namen der anderen Erben verkauft.
    Falls eine einfache und friedliche Einigung nicht möglich ist, kann man die jeweilige Sache schätzen lassen, versteigern oder verkaufen. Das Versteigern durch renommierte Auktionshäuser kann auch davor bewahren, Wertvolles unter Wert zu verkaufen.
    Wenn die Wertgegenstände den neuen Besitzern (Erben oder Käufern) übergeben werden, sollte dies nicht ohne Quittung mit genauer Bezeichnung des Gegenstands geschehen! Ggf. kann ein Foto auf der Quittung später auftretende Fragen (Diskussionen unter den Erben oder Nachfragen durch das Finanzamt) erleichtern.
  •  Für die Erben kann sich die finanzielle Situation durch das Erbe stark ändern. Das eigene Testament sollte überdacht und ggf. neu geschrieben werden.
    Sie haben nun gerade erlebt, wie es ist, wenn der Verstorbene seine Unterlagen gut oder schlecht sortiert hatte. Sortieren Sie doch mal Ihre eigenen Unterlagen. Sie bekommen dadurch einen Überblick über Ihre Sachen und es hilft vor allem Ihnen selbst, schnell das Gesuchte zu finden.
  • Ein Todesfall und auch die Zeit davor und danach sind für die Hinterbliebenen meist sehr belastend. Der eigene Körper wird dabei oft vernachlässigt. In den ersten 3 bis 18 Monaten nach einem Trauerfall versagt manchmal (teilweise unbemerkt) das Immunsystem.

o Gehen Sie also regelmäßig zum Arzt.
o Machen Sie regelmäßig Gesundheitchecks (Blutdruck, Blutwerte, EKG, Zucker).
o Klären Sie, ob Ihre eigenen Impfungen (Tetanus, FSME, Polio, Keuchhusten, Diphterie usw.) noch aktuell sind. Lassen Sie sich künftige Impftermine vom Arzt mit Bleistift in Ihren Impfausweis eintragen.
o Nehmen Sie besonders in den ersten 2 Jahren nach dem Trauerfall regelmäßig an gründlichen Krebsvorsorgeuntersuchungen teil!
Frauen: Abstrich und Mammografie; Männer: Prostata Beide: Leberflecken checken lassen.
o Lassen Sie Ihre Zähne checken und wenn nötig reparieren.
o Entscheiden Sie sich für das Leben!

o Ideen: Beantragen Sie eine Kur und/oder lassen Sie sich hochwertige Vitaminpräparate verschreiben. Prüfen Sie, wie lange Ihr Personalausweis bzw. Reisepass noch gültig ist.

  • Planen Sie für Ihre eigene neue Zukunft. Notieren Sie sich die Termine, die sie in den vorstehenden Punkten ermittelt haben:
    – Impftermine,
    – Vorsorgeuntersuchungen bei Ärzten und Zahnärzten,
    – Verlängerung von Ausweisen,
    – TÜV/ASU für das Auto
    – Wartung von Heizung und Feuerlöschern im Haus
    – Ablauf von Geldanlagen
    – usw.

Innerhalb von vier bis sechs Monaten

  • Bei Immobilien muss, wenn nichts im Testament festgelegt ist, überlegt werden, was mit ihnen geschehen soll: Behalten, teilen, vermieten, verkaufen. Dazu muss eventuell vorher ihr Wert geschätzt werden. Dies geschieht durch vereidigte Gutachter – bei uns auf dem Land am preiswertesten vom Ortsgericht. Auch ein vor nicht all zu langer Zeit ermittelter Brandversicherungswert kann hilfreich sein.
    Falls eine friedliche Einigung nicht möglich ist, kann man die jeweilige Immobilie versteigern lassen.
    Ein Gespräch mit einem Steuerberater vor(!) Unterzeichnung von Verkaufs- Teilungs- oder anderem Vertrag über die Immobilie kann deutlich Kosten sparen.
  •  Für einen allein stehenden Verstorbenen muss noch eine Einkommensteuererklärung für die Zeit vom Jahresanfang bis zum Todestag ausgefüllt werden. Sammeln Sie von Anfang an alle Unterlagen, die Sie dafür brauchen!
    Um die Steuererklärung vorzubereiten (bzw. dafür zu „üben“), können Sie sich schon mal provisorisch Steuerformulare vom Vorjahr holen und ausfüllen. Im neuen Jahr kann man das dann in die zum Jahr des Todesfalls gehörenden Formulare übertragen und die abgeben.
    Wenn der Verstorbene verheiratet war, wird die Einkommensteuererklärung wie sonst üblich ausgefüllt.
    Die Besteuerung erfolgt im Sterbejahr und im Folgejahr so, als hätte der Verstorbene das ganze Kalenderjahr gelebt.
    Bei allein stehenden Verstorbenen gelten die gleichen Freibeträge und Pauschalen wie für ein ganzes Jahr.
    Wenn für den Verstorbenen eine Pensionszahlung „auf Lohnsteuer(karte)“ erfolgte, wird nach Beendigung dieser Zahlungen eine Lohnsteuerbescheinigung geschickt. Prüfen Sie, ob dort der richtige Zeitraum „von – bis“ angegeben ist, und ob die Beträge für Brutto und Steuer(n) korrekt angegeben sind. Wir hatten vom Zahler einer Pension einen Monat zu wenig gezahlt bekommen und außerdem noch eine fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung erhalten.
    Die Lohnsteuerbescheinigung wird für die Einkommensteuererklärung (Anlage N) benötigt.
  •  Sammeln Sie auch schon die Unterlagen, die Sie für ihre eigene Einkommensteuererklärung brauchen.
    Sie ersparen sich damit viel Arbeit und Sucherei.
    Falls die auf Sie entfallenden Kosten für Todesfall und Beerdigung den Wert des Nachlasses überstiegen haben, können Sie den übersteigenden Betrag als außergewöhnliche Belastung in Ihrer eigenen Steuererklärung eintragen.
    In diesem Fall gehören auch Fahrtkosten (PKW: 0,30€ pro gefahrenem km) zu Pfarrer, Beerdigungsinstitut, Standesamt, Trauerfeier und Beisetzung usw. mit zu den Kosten.
  • Überlegen Sie mal, welchen Traum Sie selbst schon immer verwirklichen wollten (Ausbildung, Reise, Hobby, Fernwanderung, …). Es kann sein, dass Sie nach diesem Todesfall mehr Geld, Zeit oder Unabhängigkeit als bisher zur Verfügung haben, oder dass Ihr Bedarf an Ruhe und Erholung jetzt sehr hoch ist.
  • Nach sechs Monaten und später
  • Wenn der Verstorbene eine Mietwohnung hatte, kann im Sommer des folgenden Jahres noch eine Nebenkostenabrechnung kommen. Diese Abrechnung sollte gut geprüft werden, und für sie sollte noch Geld zur Bezahlung vorhanden sein.
  • Hat sich das Finanzamt schon wegen der Erbschaftsteuer gemeldet und das das Formular für die Erbschaftsteuer-Erklärung zu geschickt?
    Vermutlich haben Sie in den Wochen nach dem Todesfall ein Formular mit Wertangaben (Nachlassverzeichnis) beim Nachlassgericht ausgefüllt. Wenn der Wert des Erbes deutlich unter den Freibeträgen der Erbschaftssteuer liegt, meldet sich das FA oft gar nicht. Sie gucken aber genau nach, ob man am Jahresende Zinseinnahmen in der eigenen Einkommensteuererklärung angibt, die zur Höhe des Erbes passen.
    Wenn das Erbe bei oder über den Freibeträgen der Erbschaftsteuer liegt, sollte man mal selbst einen Fragebogen für die Erbschaftsteuer beim Finanzamt holen und ausfüllen. Später vergisst man immer mehr, was man geerbt hat und was nicht (das Ausfüllen des Fragebogens und das Suchen der Belege wird zunehmend schwieriger), und es droht unnötiger Ärger mit dem Finanzamt.

Am Jahresende

  • Nach dem Ende des Kalenderjahres muss in den meisten Fällen noch eine Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen gemacht werden:
    o Für einen allein stehenden Verstorbenen muss für die Zeit von Jahresanfang bis Todestag eine Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden.
    Einkünfte, die danach anfallen, müssen in einer „Feststellungserklärung“ ans Finanzamt gemeldet werden.
    Machen Sie diese Steuererklärung und die ggf. nötige Feststellungserklärung bald! Je länger Sie es hinausschieben, desto mehr wird von Ihnen vergessen, und dabei geht oft Geld verloren.
  •  Stellen Sie frühzeitig alle dafür nötigen Unterlagen zusammen:
    Bescheide über Einkünfte, Ausgaben für medizinische Anwendungen, Kosten für den Beruf, Einkünfte aus Vermietung usw.
  •  Kontrollieren Sie, dass die Zahlen in den Bescheinigungen vom Arbeitgeber bzw. der Rentenkasse auch stimmen. Wenn vom Verstorbenen Spenden gezahlt wurden, sorgen Sie dafür, dass die Spendenempfänger Ihnen Zuwendungs-Bestätigungen (früher „Spendenbescheinigung“ genannt) ausstellen, und überprüfen Sie deren Beträge. Spendenempfänger wissen oft nicht, dass auch für einen Verstorbenen Zuwendungs-Bestätigungen gebraucht werden und schicken dann keine Zuwendungs- Bestätigung mehr.
  • Klären Sie, welche Einkünfte der Verstorbene aus Kapitalerträgen (Konten, Sparbücher, Aktien, …) hatte, und wie viel davon an Steuern und Solidaritätszuschlag von den Zinsen eingezogen wurde. Für einen Verstorbenen gibt es keinen Freistellungsauftrag mehr, und diese Steuern werden zunächst abgezogen.
    Mit der Einkommensteuererklärung können sie ganz oder teilweise zurückgeholt werden.
  •  Alle Einkünfte, die nach dem Todestag entstanden sind, gehören nicht in die Steuererklärung des Verstorbenen, sondern müssen von dem Erben, bzw. der Erbengemeinschaft versteuert werden.
    Die Erben müssen für die Zeit nach dem Todesfall die Einkünfte (oder Verluste) z. B. aus Kapitalerträgen oder aus Vermietung in einer Feststellungserklärung ans Finanzamt melden. Das FA teilt die Einkünfte und die daraus resultierenden Steuern (bzw. die Steuererstattung) dann entsprechend auf. Wenn sich die Aufteilung des Erbes in ein weiteres Jahr zieht (auch wenn sich die Erben einig sind, kann es manchmal dauern), und für die Erben (Erbengemeinschaft) weitere gemeinsame Einkünfte anfallen, kann pro Jahr je eine weitere Feststellungserklärung nötig werden.
  •  Nach Jahresende werden von Banken die Belege über die Zins- und Aktien-Erträge des abgelaufenen Jahres verschickt.
    Überprüfen Sie sorgfältig, dass die Zahlen in diesen Belegen stimmen und dass klar zwischen Einkünften des Verstorbenen (bis zum Todestag) und Einkünften der Erben getrennt wurde.
    Wir haben erlebt, dass es sogar einer gut bekannten Bausparkasse passiert, dass die Zinseinkünfte eines Verstorbenen einfach mit denen eines der Erben zusammengelegt wurden. Dies wäre (mindestens aus Steuer-Sicht) nicht einmal dann korrekt, wenn es sich um einen Alleinerben handeln würde.
    Auch eine große Bank hat uns widersprüchliche Zahlen in ihrer Jahressteuerbescheinigung geliefert. Wir mussten dann eine neue, korrekte Jahressteuerbescheinigung anfordern.
  •  Die Erben müssen die Steuer- und Feststellungserklärungen gemeinsam unterschreiben oder können demjenigen, der sie anfertigt und unterschreibt, eine Vollmacht ausstellen.
    Achten Sie beim Abgeben der Steuererklärung oder Feststellungserklärung darauf, dass das Finanzamt sich von der Vollmacht eine Kopie macht, sonst gibt es eine unnötige Runde Rückfragen.
  • Wenn der Verstorbene verheiratet war, wird die Einkommensteuererklärung vom überlebenden Partner wie sonst üblich ausgefüllt. Das Finanzamt berechnet im Sterbejahr und auch im folgenden Kalenderjahr die Einkommensteuer wie bei Verheirateten nach der günstigeren Splittingtabelle.
    Wenn es mehrere Erben gibt und für sie gemeinsame Einkünfte anfallen, kann auch hier eine
    Feststellungserklärung für die Zeit ab dem Todestag nötig werden.
  •  Wenn der Testamentsvollstrecker ein Entgeld für seine Bemühungen bekommt, muss er das in Anlage S zu seiner eigenen Einkommensteuererklärung angeben. Er macht dazu eine Aufstellung des Entgelts und der zugehörigen Ausgaben. Die Differenz wird versteuert.
  • Hinweis:
  • Diese Checkliste habe ich aus der Summe der eigenen Erfahrungen und mit Unterstützung aus dem Internet zusammengestellt. Trotz des erheblichen Umfanges kann ich keine Gewähr dafür geben, dass sie vollständig und umfassend ist. Ich hoffe aber, dass die Checkliste im „Falle eines Falles“ doch sehr hilfreich sein kann.
  • Bernd Schaber, Seniorenbeirat-Telekom-Karlsruhe
  • Den Leitfaden können Sie hier herunterladen.